Ogólne Warunki Handlowe dla iZZiFAST

Obowiązuje od 1 lutego 2024r.

§ 1 Zakres:

  1. Poniższe ogólne warunki mają zastosowanie do wszystkich ofert, dostaw i usług firmy iZZiFAST.
  2. Wzajemne potwierdzenia partnera umowy dotyczące ich warunków handlowych są niniejszym wyraźnie odrzucane, chyba że iZZiFAST wyraźnie zgodziła się na ich ważność w formie pisemnej. Ogólne warunki handlowe firmy iZZiFAST obowiązują zatem także wtedy, gdy realizuje ona dostawę do partnera umowy bez zastrzeżeń, wiedząc o warunkach partnera umowy, które są sprzeczne lub odbiegają od warunków handlowych iZZiFAST.

§ 2 Oferty i zawarcie umowy:

  1. iZZiFAST jest związana ofertami przez okres 4 tygodni od daty złożenia oferty, chyba że uzgodniono inaczej na piśmie.
  2. Wszystkie ustalenia zawarte pomiędzy iZZiFAST a partnerem umownym w celu wykonania niniejszej umowy muszą być zapisane w niniejszej umowie w formie pisemnej. Dopiero pisemne potwierdzenie zamówienia powoduje, że umowa staje się prawnie wiążąca dla iZZiFAST.
  3. Dokumenty dołączone do ofert lub zamówień, takie jak ilustracje, rysunki, informacje o wadze i wymiarach itp., nie są wiążące, chyba że zostaną wyraźnie potwierdzone na piśmie przez iZZiFAST jako wiążące. iZZiFAST zastrzega sobie prawo do zmian technicznych. Zmiany dokonane przez producenta w konstrukcji lub wyposażeniu towaru dostarczonego przez iZZiFAST nie uprawniają Klienta do składania reklamacji ani odstąpienia od zamówienia. Szacunki kosztów firmy iZZiFAST nie są wiążące.
  4. Informacje zawarte w ofertach i/lub potwierdzeniach zamówień lub fakturach iZZiFAST, które opierają się na oczywistym błędzie, a mianowicie błędzie typograficznym lub obliczeniowym, nie wiążą iZZiFAST. Obowiązuje raczej wyjaśnienie w sposób oczywisty zamierzone.
  5. iZZiFAST wyraźnie zastrzega sobie prawa własności i prawa autorskie do ilustracji, rysunków, schematów hydraulicznych, obliczeń i innych dokumentów itp. Dokumentów ofertowych i kosztorysów firmy iZZiFAST nie można przekazywać, publikować, powielać ani w inny sposób udostępniać osobom trzecim bez ich wyraźnej pisemnej zgody. Jeżeli umowa nie zostanie zawarta, wszystkie przekazane dokumenty należy odesłać do iZZiFAST. Niewłaściwe użycie i naruszenie tego wymaga odszkodowania.
  6. iZZiFAST zastrzega sobie prawo do żądania odpowiednich zaliczek.
  7. Poczta firmowa drukowana przez systemy przetwarzania danych (np. potwierdzenia zamówień, faktury, noty kredytowe, wyciągi z rachunków, wezwania do zapłaty itp.) jest ważna również bez podpisu.

§ 3 Ceny, zmiany cen:

  1. Wszystkie ceny nie zawierają podatku VAT obowiązującego w momencie wystawienia faktury, który jest wykazany oddzielnie na fakturze.
  2. Ponadto ceny są cenami „loco fabryka” lub „loco magazyn”, łącznie z oryginalnym opakowaniem. Wszelkie zwroty dokonywane są na koszt i ryzyko partnera umowy.
  3. Jeżeli przed terminem dostawy nastąpią zmiany w podstawie ceny, iZZiFAST ma prawo odpowiednio dostosować ceny. Dotyczy to jednak wyłącznie terminów dostaw dłuższych niż cztery miesiące i korekt cenowych do 12% uzgodnionej ceny. Jeśli korekty wykraczają poza ten zakres, wymagane jest nowe porozumienie cenowe. Jeżeli taka umowa cenowa nie zostanie zawarta, iZZiFAST ma prawo odstąpić od umowy w terminie 14 dni od nie zawarcia nowej umowy cenowej.
  4. W przypadku zamówień, dla których nie uzgodniono cen, za uzgodnione uważa się ceny iZZiFAST obowiązujące w dniu dostawy.
  5. Ceny potwierdzone przez iZZiFAST obowiązują tylko wtedy, gdy potwierdzone ilości zakupu zostały w całości zaakceptowane.
  6. Dostawy częściowe będą fakturowane oddzielnie, chyba że wyraźnie uzgodniono inaczej.

§ 4 Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit:

  1. Alle Liefertermine geben nur den ungefähren Lieferzeitraum an, soweit nicht die Lieferung zu einem bestimmten Termin ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung durch die IZZIFAST GmbH, jedoch nicht vor verbindlicher Klärung aller Ausführungseinzelheiten und aller sonstigen vom Vertragspartner für die ordnungsgemäße Abwicklung des Vertrages zu schaffenden Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die Liefertermine. Vorzeitige Lieferungen und Teillieferungen sind zulässig. Als Liefertag gilt der Tag der Bereitstellung der Ware zur Versendung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der IZZIFAST GmbH setzt weiter voraus, dass der Vertragspartner seinerseits seine vertraglichen Pflichten, insbesondere seine Zahlungsverpflichtung, rechtzeitig und vollständig erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Andernfalls verlängert sich eine vereinbarte Frist um einen der Verzögerung entsprechenden Zeitraum.
  3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die IZZIFAST GmbH berechtigt, den ihr daraus entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
  4. Die IZZIFAST GmbH haftet für Verzögerungen und/oder die Unmöglichkeit ihrer Lieferungen und Leistungen nur dann, wenn sie das Leistungshindernis vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, und berechtigt die IZZIFAST GmbH, angemessene Lieferfristen und Liefermöglichkeiten zu verlangen, sowie ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Dieser Grundsatz gilt insbesondere bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Transportbehinderungen, behördlichen Anordnungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung usw., auch wenn die Hindernisse bei Lieferanten der IZZIFAST GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten.
  5. Die Haftung der IZZIFAST GmbH ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Wird aus von der IZZIFAST GmbH zu vertretenden Gründen ein Liefertermin nicht eingehalten, hat der Vertragspartner nach Ablauf der Lieferfrist der IZZIFAST GmbH schriftlich eine Nachfrist zu setzen. Deren Dauer wird auf mindestens zwei Wochen festgelegt. Sie beginnt mit Zugang der Nachfristsetzung bei der IZZIFAST GmbH zu laufen.
  7. Verstreicht die Nachfrist fruchtlos, steht dem Vertragspartner lediglich ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Lieferverzug vorsätzlich oder grob fahrlässig von der IZZIFAST GmbH herbeigeführt worden wäre.
  8. Auf Abruf bestellte Leistungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung vom Vertragspartner abzunehmen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, ist IZZIFAST GmbH berechtigt, die bestellte Lieferung auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners zu lagern und/oder zu versenden. In all diesen Fällen gilt die bestellte Lieferung nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung als abgenommen.
  9. Im Falle der Vereinbarung von Montageleistungen gilt zusätzlich:

a.) Sind die Montagekosten im Angebotspreis der IZZIFAST GmbH enthalten, so hat der Endkunde in jedem Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleistungen zu den Geräten, Schaltern und Lichtquellen, sowie Wasserzu- und ableitungen auf eigene Kosten vorzunehmen. Das Gleiche gilt für die notwendigen Installations-, Maler und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbruchsarbeiten sowie für die Bereitstellung von Maschinenfundamenten, Podesten und Konsolen. Unterkunfts- und Verpflegungskosten für Monteure der IZZIFAST GmbH trägt der Endkunde. Die Angebotspreise gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage sowie für die ungehinderte Montage und die hieran angeschlossene Inbetriebnahme.

b.) Verzögert sich die Lieferung und/oder die Montage aus Gründen, die nicht in der Risikosphäre der IZZIFAST GmbH liegen, so sind die der IZZIFAST GmbH hierdurch entstehenden Mehrkosten, die Wartezeit der Monteure und die Auslöse der Monteure der IZZIFAST GmbH durch den Endkunden nach den jeweils gültigen Sätzen gesondert zu vergüten. Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, hat der Endkunde gesondert in Auftrag zu geben und werden ihm ebenfalls gesondert nach den tatsächlich angefallenen Lohn- und Materialkosten berechnet.

c.) Der Endkunde trifft darüber hinaus auf seine Kosten die etwa notwendigen Vereinbarungen mit der Baupolizei, der Gewerbeaufsicht, dem Technischen Überwachungsverein, den Elektrizitäts- und Wasser- und Abwasserwerken sowie eventuell notwendig werdende Radio- und Fernsehschutzvorrichtungen. Ferner sorgt der Endkunde auf seine Kosten für einwandfreie Zufahrtswege und Einbringungsmöglichkeiten an der Baustelle bis einschließlich Aufstellungsort der verschiedenen Teile der Anlage. Der Kunde hat für die Bereitstellung der Wasserqualität nach ÖNORM H-5195 (bzw. VDI-Richtlinie 2035) zu sorgen, sowie den aktuellsten Stand der Technik der zu verbindenden Hydraulik (z. B. Magnetschmutzabscheider etc.) zu gewährleisten.

d.) Die Rücknahme von Material aus Lieferungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 5 Versand und Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Frachtführer, Spediteur oder sonstige mit dem Transport beauftragte Personen auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Übergabe aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft über.
  2. Der Vertragspartner trägt die Kosten der Versendung.
  3. Auf Wunsch des Vertragspartners wird die Lieferung durch eine Transportversicherung gedeckt. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Vertragspartner.

§ 6 Gewährleistung:

  1. Die Gewährleistungsrechte des Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377ff. HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die IZZIFAST GmbH bereitzuhalten.
  2. Soweit ein von IZZIFAST GmbH zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist die IZZIFAST GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung werden die von IZZIFAST GmbH hierfür notwendigen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises getragen.
  3. Ist die IZZIFAST GmbH zu einer Nachbesserung nicht bereit oder schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Vertragspartner nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, wobei die Ausübung des Wahlrechts im Falle des Fehlschlagens erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch der Nachbesserung gegeben ist. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben im Übrigen unberührt.
  4. Weitere Ansprüche des Vertragspartners wegen mangelhafter Lieferung gegen die IZZIFAST GmbH sind ausgeschlossen, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder aufgrund einer abgegebenen Garantie zwingend gehaftet wird.
  5. Erfüllungsort für die Nacherfüllung ist der Erfüllungsort der Hauptleistungsverpflichtung.
  6. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchstauglichkeit darstellen.
  7. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.
  8. Schäden, die durch die Nichteinhaltung der Vorschriften oder durch die Nichteinhaltung der von IZZIFAST GmbH vorgegebenen Bedingungen für die Installation, die Montage, die Inbetriebnahme, die Bedienung, die Behandlung, die Wartung, oder die durch die Verwendung unzweckmäßiger oder anderer als der vorgeschriebenen Regelgeräte, Brennstoffe, Feuerungsarten, Stromarten oder Stromspannungen entstehen, begründen keine Gewährleistungsansprüche. Das Gleiche gilt bei Nichteinhaltung der ÖNORM H-5195 (bzw.VDI-Richtlinie 2035) zur Vermeidung von Schäden in Warmwasser-Heizungsanlagen, Überlastung, Korrosion und bei Schäden an Wasser/Wasser-Wärmepumpenanlagen, die aufgrund von Verockerung sowie des Einsatzes von nicht geeignetem Wasser entstanden sind.
  9. Die von IZZIFAST GmbH gelieferte Software ist mit größtmöglicher Sorgfalt und unter Einhaltung anerkannter Programmierregeln entwickelt worden. Sie erfüllt die Funktion, die in der bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibung enthalten sind oder gesondert vereinbart wurden. Voraussetzung der Gewährleistung für Mängel der Software ist die Reproduzierbarkeit des Mangels. Der Vertragspartner hat den Mangel ausreichend zu beschreiben. Ist die gelieferte Software mangelhaft, wird die IZZIFAST GmbH nach eigener Wahl Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Software leisten. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Mängeln an der gelieferten Software sind vollständig ausgeschlossen.
  10. Sofern die IZZIFAST GmbH auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden/Vertragspartners über die Lieferverpflichtungen hinaus Planungshilfen übernommen hat, schließt die IZZIFAST GmbH für mangelhaft erbrachte Planungshilfen die Gewährleistung sowie die Haftung für weitergehende Ansprüche aus.
  11. Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Gesamthaftung:

  1. Die IZZIFAST GmbH übernimmt eine Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – nur – soweit eine solche in §§ 4 bis 6 dieser Bedingungen ausdrücklich geregelt ist.
  2. Ausgeschlossen sind insbesondere Ansprüche aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, den Ersatz des Mangelfolgeschadens oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden. Ausgeschlossen ist auch ein Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen und für entgangenen Gewinn.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der IZZIFAST GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der IZZIFAST GmbH.
  4. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz) bleiben unberührt. Auch bleibt die Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten unberührt. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. Die Haftung der IZZIFAST GmbH ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein anderer aufgeführter Ausnahmefall vorliegt.
  5. Der Vertragspartner stellt die IZZIFAST GmbH von allen Ansprüchen frei, die über den Rahmen der Haftung nach diesen Bedingungen hinausgehen.
  6. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  7. Die Verjährung der Ansprüche zwischen der IZZIFAST GmbH und dem Vertragspartner richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  8. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst.

§ 8 Eigentumsvorbehalt:

  1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung im Eigentum der IZZIFAST GmbH.
  2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die IZZIFAST GmbH berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch die IZZIFAST GmbH liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, die IZZIFAST GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch die IZZIFAST GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die IZZIFAST GmbH ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Vertragspartners – abzüglich angemessener Verwertungskosten – angerechnet.
  3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser-, und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  4. Bei Pfändungen oder sonstigen Einwirkungen Dritter hat der Vertragspartner die IZZIFAST GmbH unverzüglich zu benachrichtigen, damit die IZZIFAST GmbH Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der IZZIFAST GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Vertragspartner für den der IZZIFAST GmbH entstandenen Schaden.
  5. Der Vertragspartner ist befugt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verwenden und zu veräußern.
  6. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Vertragspartner wird stets für die IZZIFAST GmbH vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der IZZIFAST GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirkt die IZZIFAST GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Gegenstand.
  7. Wird der Liefergegenstand mit anderen, der IZZIFAST GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die IZZIFAST GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner der IZZIFAST GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die IZZIFAST GmbH.
  8. Der Vertragspartner tritt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung veräußert wurde, in Höhe des anteiligen Miteigentumsanteils zur Sicherheit an die IZZIFAST GmbH ab. Der Vertragspartner wird die auf die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an die IZZIFAST GmbH weiterleiten.
  9. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Forderung gegen den Dritten im eigenen Namen einzuziehen. Die IZZIFAST GmbH behält sich das Recht vor, jederzeit die Abtretung der Forderung gegen den Dritten zu offenbaren und die Forderung selbst geltend zu machen. Die IZZIFAST GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann die IZZIFAST GmbH verlangen, dass der Vertragspartner ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern bzw. Dritten die Abtretung mitteilt.
  10. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt.
  11. Der Vertragspartner tritt der IZZIFAST GmbH auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen der IZZIFAST GmbH gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  12. Die IZZIFAST GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der IZZIFAST GmbH.

§ 9 Zahlungsbedingungen:

  1. Die Vergütung ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig.
  2. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang bzw. die Gutschrift des Geldes an.
  3. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärung der IZZIFAST GmbH 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  4. Gerät der Vertragspartner mit der Zahlung in Verzug, so gelten die gesetzlichen Regeln hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.
  5. Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behält sich die IZZIFAST GmbH ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt nur erfüllungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners und sind sofort fällig.
  6. Wenn der IZZIFAST GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die IZZIFAST GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn sie Schecks angenommen hat. Zudem ist die IZZIFAST GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
  7. Stellt der Vertragspartner seine Zahlungen endgültig ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt, so ist die IZZIFAST GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.
  8. Die IZZIFAST GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Vertragspartners Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die IZZIFAST GmbH wird den Vertragspartner über diese Art der Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die IZZIFAST GmbH berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
  9. Gegen Forderungen der IZZIFAST GmbH kann nur mit solchen Gegenforderungen aufgerechnet werden, die rechtskräftig festgestellt oder von IZZIFAST GmbH anerkannt sind. Wegen bestrittener Forderungen steht dem Vertragspartner kein Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht zu.
  10. Das gesetzliche Recht der IZZIFAST GmbH auf Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt.

§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit:

  1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der IZZIFAST GmbH und dem Vertragspartner gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  2. Der Geschäftssitz der IZZIFAST GmbH ist Erfüllungsort. Dies gilt auch für den Fall der Nacherfüllung.
  3. Soweit der Vertragspartner Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist, ist der Geschäftssitz der IZZIFAST GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.

§ 11 Datenschutzhinweis:

Die IZZIFAST GmbH weist die Vertragspartner und Kunden darauf hin, dass die IZZIFAST GmbH die personenbezogenen Daten der Vertragspartner und der Kunden ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen, die auf Anfrage der Kunden erfolgen, verarbeitet.

IZZIFAST GmbH

Gültig ab dem 01.02.2024